Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Baurecht - Blog
Kasse zahlt nicht bei Heilpraktikern ohne Niederlassung
Heilpraktiker müssen für die Ausübung ihres Berufes eine feste Niederlassung besitzen.
Fehlt es an einer solchen und werden nur gelegentlich die Räumlichkeiten eines Dritten genutzt, kann eine Krankenversicherung die Kostenübernahme verweigern.
Diese Erfahrung musste eine Patientin vor dem Amtsgericht München machen. Zunächst hatte ihre Krankenkasse die Behandlung zwar gezahlt, stellte in der Folge jedoch fest, dass die Heilpraktikerin die Ausübung ihres Berufs nicht an einer festen Adresse angemeldet hatte. Da eine Niederlassung aber Bedingung für die Berufsausübung ist hätte sie für die Behandlung keine Gegenleistung verlangen können. Vor Gericht verlangte die Krankenkasse die geleisteten Zahlungen deshalb von ihrer Versicherungsnehmerin erstattet.
Das Gericht teilte diese Auffassung und schloss sich auch in der Begründung den Ausführungen der Kasse an, nach welcher das Gesetz zwingend eine Niederlassung als Voraussetzung für die Berufsausübung vorschreibt. Fehlt es an einer solchen ist eine Kostenerstattung nicht gerechtfertigt.
An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn gelegentlich der Behandlungsraum eines Dritten genutzt wird ohne das ein Schild angebracht oder die Berufsausübung an diesem Ort angemeldet wurde.
Diese Erfahrung musste eine Patientin vor dem Amtsgericht München machen. Zunächst hatte ihre Krankenkasse die Behandlung zwar gezahlt, stellte in der Folge jedoch fest, dass die Heilpraktikerin die Ausübung ihres Berufs nicht an einer festen Adresse angemeldet hatte. Da eine Niederlassung aber Bedingung für die Berufsausübung ist hätte sie für die Behandlung keine Gegenleistung verlangen können. Vor Gericht verlangte die Krankenkasse die geleisteten Zahlungen deshalb von ihrer Versicherungsnehmerin erstattet.
Das Gericht teilte diese Auffassung und schloss sich auch in der Begründung den Ausführungen der Kasse an, nach welcher das Gesetz zwingend eine Niederlassung als Voraussetzung für die Berufsausübung vorschreibt. Fehlt es an einer solchen ist eine Kostenerstattung nicht gerechtfertigt.
An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn gelegentlich der Behandlungsraum eines Dritten genutzt wird ohne das ein Schild angebracht oder die Berufsausübung an diesem Ort angemeldet wurde.
Amtsgericht München, Urteil AG M 132 C 20532 11 vom 13.02.2013
Normen: §§ 1, 3 Heilpraktikergesetz