Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Baurecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Baurecht - Blog

Die Lebensversicherung als Betriebsvermögen

Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein.


Voraussetzung ist dabei, dass der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das fürLebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt. Maßgebliches Kriterium bei der Beurteilung, ob Ansprüche aus der Versicherung zum Betriebsvermögen gehören, ist dabei grundsätzlich die Natur des versicherten Risikos. Ist ein betriebliches Risiko versichert, gehören die Ansprüche zum Betriebsvermögen, ansonsten gehören sie zum Privatvermögen. Darüber hinaus führten die Richter am Bundesfinanzhof aus, das Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen selbst dann privat veranlasst sind, wenn sie der Absicherung bzw. der Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Wird eine Lebensversicherung aber beispielsweise für einen Arbeitnehmer als Dritten abgeschlossen und ist Begünstigter im Fall des Eintritts des Versicherungsfalles der Betrieb, so kann damit ein betriebliches Risiko versichert sein. Bei der Bewertung, ob die Versicherung dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, kann stets auf den Zweck geachtet werden, der zum Abschluss der Versicherung geführt hat.

Im vorliegenden Sachverhalt war es Zweck der Versicherung, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen, indem Lebensversicherungen für junge Arbeitnehmer geschlossen wurde. Aus diesem Grund war eine Zuordnung der Lebensversicherungen zum Betriebsvermögen gegeben.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH IV R 45 08 vom 03.03.2011
Normen: § 4 IV EStG
[bns]
 
Architektenrecht nahe Stade, Anwalt nahe Pinneberg, Bauanwalt nahe Quickborn, Anwaltskanzlei nahe Wedel, Gewerbliches Grossbauvorhaben Norderstedt, Anwalt Baurecht nahe Stade, Kanzlei Hamburg, Planervertraege Schenefeld, Bauvertraege Norderstedt, Bauspezifische Werkvertraege Stade